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Vertrauensschutz bei gültiger USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung

Maßgeblich für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes ist die formelle Vollständigkeit der Nachweispflichten. Dazu gehört auch die Überprüfung der USt-IdNr. Genügt dafür die Aufzeichnung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. des Abnehmers? Was ist, wenn diese nach Ausführung der Lieferung gelöscht wird?

Die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgrund Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG ihrer Art nach nachgekommen ist.

Maßgeblich für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes ist die formelle Vollständigkeit der Nachweispflichten, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben. § 6a Abs. 4 UStG schützt das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben.

Gem. § 6a Abs. 4 UStG genießt der Unternehmer Vertrauensschutz, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Angaben geprüft hat.

Hat der Unternehmer durch qualifizierte Abfrage beim BZSt nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Lieferung eine gültige USt-IdNr. vorlag und damit die Firma des Käufers existierte, ist diese Voraussetzung erfüllt und dem Unternehmer ist Vertrauensschutz zu gewähren.

Die rückwirkende Löschung dieser USt-IdNr. nach Ausführung der Lieferung kann nicht zulasten des gutgläubigen Lieferers berücksichtigt werden.

Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Umstände vorliegen, die zu besonderer Sorgfalt veranlassen.

Das Finanzgericht hatte die vorliegende qualifizierte Abfrage zum Zeitpunkt der Lieferung beim BZSt bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen und die Steuerfreiheit versagt, weil der Empfänger kein Unternehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG war. Der BFH hat darin einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts gesehen.

Da von einem nachfolgenden Revisionsverfahren keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist, wurde das angefochtene Urteil durch Beschluss aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, § 116 Abs. 6 FGO.

Fundstelle BFH-Beschluss vom 02.11.2016 V B 72/16

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