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Neues IT-Verfahren: Steueridentifikationsnummern müssen Familienkassen bekannt sein

Ab 01.01.2016 gibt es ein neues verbindliches IT-Verfahren. Den Familienkassen müssen demnach die steuerlichen Identifikationsnummern der Anspruchsberechtigten sowie des Kindes vorliegen. Anderenfalls gelten die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld als nicht erfüllt.

Um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu verhindern, führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum 01.01.2016 ein verbindliches IT-Verfahren (IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld) ein. Die Familienkassen sind verpflichtet, an diesem Kontrollverfahren teilzunehmen. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass den Familienkassen die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) vorliegen.

Liegen den Familienkassen die steuerlichen IdNr am 01.01.2016 nicht vor, wird es, nach Aussage des BZSt, grundsätzlich zu keiner Beanstandung kommen, wenn sie im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Zu beachten ist allerdings, dass ohne Vorliegen der Steuer-IdNr die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht erfüllt sind. Die Familienkassen sind dann gesetzlich dazu verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 01.01.2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Ist der berechtigten Person ihre eigene IdNr oder die IdNr des Kindes nicht bekannt, besteht die Möglichkeit, sie über das Eingabeformular (www.bzst.de unter Steuern national, steuerliche Identifikationsnummer) oder in Ausnahmefällen (z.B. fehlender Internetzugang) telefonisch über die Hotline 0228/406-1240 erneut anzufordern. Laut BZSt beträgt die Bearbeitungsdauer derzeit bis zu vier Wochen. Die Mitteilung der IdNr erfolgt schriftlich an die aktuelle Meldeadresse der berechtigten Person bzw. des Kindes.

Fundstelle:

Bundeszentralamt für Steuern vom 05.06.2015 St II 2 - S 0305-SE/15/00003-9 DOK 2015/58993

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